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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 11-11 1. VertragsgrundlagenSofern wir Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, schließen wir Kaufverträge ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auch ohne erneute Bekanntgabe für alle zukünftigen Verkäufe und Lieferungen gelten und etwa
entgegenstehende Bedingungen des Käufers aufheben. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zustande.
2. Kaufpreis und FälligkeitSoweit die Berechnung des Preises auf der Grundlage des Gewichtes erfolgt, ist das vor Lieferungsabgang festgestellte Gewicht maßgeblich. Der Kaufpreis erhöht sich
jeweils um die für das Geschäft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, insbesondere um die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist netto Kasse zu leisten, es sei denn, es ist ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart. Ohne besondere Vereinbarungen beginnen Zahlungsfristen und Zahlungsziele mit dem Datum unserer Rechnung. Erfolgt die Lieferung früher, fällt der Beginn auf den Tag der Lieferung.
Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Im Rahmen von Dauerlieferungsverträgen sind wir dann ferner berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen auf die noch zu erfüllenden
Lieferungen zu verlangen. Als Verzugszins ohne Nachweis sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen
Nachweis bleibt vorbehalten. Bei Wechseln oder Schecks gilt erst deren Einlösung als Zahlung. Aufrechnung mit Forderungen gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, das die Forderung gegen uns rechtskräftig feststeht
oder von uns anerkannt wurde. 3. Lieferung, Liefertermine, GefahrtragungWir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% gelten als
vertragsgemäß. Der jeweilige Minderpreis bzw. Mehrpreis ist zu berücksichtigen. Verzögert sich unsere Lieferung, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Unsere Lieferverpflichtung
steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. In Fällen, in denen sich unser Vorlieferant auf höhere Gewalt oder andere Umstände beruft, die ihn entschädigungslos leistungsfrei machen,
sind wir gegenüber unserem Abnehmer ebenfalls von der Leistung befreit. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Vorlieferanten gerichtlich auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen. Die Leistungsfreiheit tritt für uns vielmehr
ein, wenn der Vorlieferant auf schriftliche Mahnung die Erfüllung verweigert. Im Falle der Überschreitung von Lieferfristen durch uns ist der Käufer jedoch berechtigt, nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist von
mindestens 2 Wochen im Falle der Nichtbelieferung in dieser Zeit die Erfüllung abzulehnen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir selbst sind im übrigen in folgenden Fällen, die als höhere
Gewalt gelten, ohne weitere Verpflichtung von der Lieferung frei: bei Streik, Aussperrung, durch die die Einhaltung der Lieferfristen verzögert wird; bei Betriebsstörungen aller Art, Störungen in der Vor- und
Betriebsstoffbeschaffung; bei Störungen im Versand/Transport der Ware, es sei denn, wir, unsere Organe oder solche Erfüllungsgehilfen, denen wir besondere Leitungsaufgaben übertragen haben, hätten die Störung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; bei Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferungen, sowie sonstigen Umständen, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Weitere Rechte, die sich nach
fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist für den Käufer ergeben, hat der Käufer in diesen Fällen nicht. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche jeder Art aus der Nicht-, nicht vollständigen oder
gegebenenfalls verspätet erfolgten Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Organe/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Sofern nicht anders schriftlich
vereinbart, trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware vom jeweiligen Versandort bis zum Käufer der Käufer, auch wenn wir die Transportkosten tragen. Das gleiche gilt für etwaige
Gewichtsverluste während des Versandes. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Auswahl des Versandweges und der Versandart durch uns. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Regelungen der Incoterms
mit Ausnahme der darin etwa enthaltenen Vereinbarungen über Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schiedsvereinbarungen. 4. Beschaffenheit, AbweichungVon uns genannte Analysendaten
oder Qualitätsangaben sind unverbindlich. Die Prüfung der Ware, insbesondere auch auf ihre Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck, obliegt dem Käufer. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des
Musters oder der Probe nicht als zugesichert. Beanstandungen wegen des Liefermaßes, Liefergewichtes und der Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich
vom Käufer vorzubringen. Etwaige sonstige Mängel bzw. das Fehlen etwa zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
Eine Rüge wegen versteckter Mängel ist ausgeschlossen, wenn ein Zeitraum von 6 Wochen nach Anlieferung am Bestimmungsort verstrichen ist. Als versteckte Mängel gelten nur solche, die nicht durch Inaugenscheinnahme der
Ware und/oder chemische und/oder Reinheitsuntersuchung festgestellt werden können. Im Falle einer Falschlieferung ist der Käufer ebenfalls zur unverzüglichen Rüge verpflichtet. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben,
innerhalb einer Frist von 8 Tagen wegen der Rüge eine eigene Untersuchung der Ware vorzunehmen. Erhalten wir diese Gelegenheit nicht, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dasselbe gilt, wenn die
gelieferte Ware durch den Käufer und/oder seine Abnehmer oder Erfüllungsgehilfen be- oder verarbeitet wird, bevor uns Gelegenheit gegeben wurde, die Ware zu untersuchen.
5. Gewährleistung, HaftungLiegt ein Mangel vor, der nach Vorstehendem Gewährleistungsrechte zur Folge hat, beschränken sich die Gewährleistungsrechte nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Minderung. Geraten wir
mit unserer Verpflichtung, das Wahlrecht auszuüben, in Verzug, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Frist zu setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, hat er das Recht, nach seiner Wahl Wandlung oder
Minderung zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsrechte sowie Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall, das von uns eine bestimmte Eigenschaft schriftlich bei Vertragsschlusszugesichert worden ist,
gilt Folgendes: Liegt ein Gewährleistungsmangel vor, den der Käufer entsprechend den vorstehenden Regelungen rechtzeitig gerügt hat, führt die nach unserer Wahl vorzunehmende, kostenlose Beseitigung des Fehlers oder
kostenfreie Ersatzlieferung zum Ausschluss weitergehender, insbesondere Schadensersatzansprüche, es sei denn, das die Fehlerbeseitigung/Ersatzlieferung für den Käufer objektiv unzumutbar ist. Im letzteren Fall ist der
Käufer berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den unmittelbaren Schaden an der Ware beschränkt. Mängel-Folgeschäden werden in keinem Fall
ersetzt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich solcher, die wegen des Fehlens behaupteter zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Ablieferung
der Ware am Bestimmungsort geltend zu machen. Soweit aufgrund gesetzlicher Regelungen die Produkthaftpflicht ausgeschlossen werden kann, gilt dies als vereinbart. In dem Rahmen, in dem ein Ausschluss nicht möglich ist,
beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder der leitenden Angestellten. Dies gilt auch, soweit wir lediglich als Agent oder vergleichbar im fremden Namen tätig sind. In
allen Fällen der gesetzlichen, von der Rechtsprechung entwickelten Produkthaftpflicht, beschränkt sich ein hieraus gegen uns herzuleitender Anspruch der Höhe nach maximal auf den durch uns dem Käufer nachzuweisenden
Produkthaftpflichtversicherungsbetrag. Generell gilt als vereinbart, das für jede Art der vertraglichen und/oder gesetzlichen Haftung Ersatzansprüche ausgeschlossen sind, es sei denn, der Schaden beruht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, das die von uns gelieferten Produkte frei von
Schutzrechten einschließlich des Patentrechtes Dritter sind. 6. EigentumsvorbehaltDie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf solange von dem
Käufer nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Pfändungen in
unser Eigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen. Eine Verarbeitung erfolgt für uns mit der Maßgabe, das wir zur Sicherung unserer Forderungen an dem Verarbeitungserzeugnis Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises
der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert des Verarbeitungserzeugnisses erwerben. Der Käufer tritt zur Sicherung unserer Forderungen alle, auch künftige Forderungen gegen Dritte aus der Veräußerung der in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware in voller Höhe bzw. in Höhe des unserem Miteigentum entsprechenden Teils an uns ab; er bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen befugt, solange er seine Verpflichtungen
uns gegenüber erfüllt. Wir sind berechtigt, die Forderungsabtretung den Schuldnern des Käufers anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer hat Anspruch auf Freigabe der gewährten Sicherungen, wenn und soweit der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Forderungen um
mehr als 20% übersteigt, wobei wir bestimmen können, welche Sicherungen zuerst freigegeben werden sollen. Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt gemäß den
vorstehenden Bestimmungen nicht zu, können wir vom Käufer die Bestellung anderer, gleichwertiger Sicherheiten verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung unserer
Forderungen notwendig und rechtlich zulässig sind und uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Ansprüche geltend machen, die den Bestand unserer Sicherheiten gefährden.
7. VermögensverschlechterungBei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder Kenntniserlangung von ungünstigen Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluss sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
zusätzliche Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, SonstigesErfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Werk bzw. das
Lager, von dem wir ausliefern. Erfüllungsort für alle weiteren Leistungen beider Vertragspartner, sowie der Gerichtsstand ist Uffenheim; wir können jedoch auch am Sitz des Käufers klagen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen und den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Soweit in Fällen des Überseegeschäfts auf die
Incoterms oder vergleichbare Bedingungen anderer Art in Komponenten und/oder sonstigen Dokumenten Bezug genommen wird, haben unsere Lieferbedingungen den Vorrang. Dies gilt auch bezüglich des Gerichtsstandes und des
anwendbaren Rechts. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen werden durch
rechtswirksame andere Bestimmungen ersetzt, die den ungültigen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen. |